Verwaltungs- und Benutzungsordnung
Nach § 28 Abs. 5 UG hat der Verwaltungsrat der Universität Heidelberg am 15.12.88 die nachstehende Neufassung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlass vom 16.1.1989, Az. I-515.0/54, erteilt.
I. Verwaltungsordnung
1 Universitätsrechenzentrum
Das Universitätsrechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit.
2 Aufgaben des Rechenzentrums
(1) Dem Rechenzentrum obliegen folgende Aufgaben:
- Die Verwaltung und der Betrieb der DV-Anlagen und Hilfsgeräte des Rechenzentrums für Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung sowie für sonstige Aufgaben nach § 3 UG.
- Im Bereich des Universitätsklinikums die Koordinierung der DV- Anlagen des Rechenzentrums und des Universitätsklinikums hinsichtlich der Kapazitätsauslastung, der Gerätebeschaffung und Wartung unter Gewährleistung des mit der ärztlichen Schweigepflicht verknüpften Datenschutzes, der Priorität des Einsatzes der Krankenversorgung und der gemeinsamen Verarbeitung von medizinischen und administrativen Daten.
- Die Koordinierung der Beschaffung von DV-Anlagen und Programmsystemen.
- Die Betreuung aller der Universität verfügbaren Datenverarbeitungskapazitäten und die betriebsfachliche Aufsicht über alle DV-Anlagen in der Universität. DV-Anlagen deren Anschaffungswert unter 50.000,-- DM liegt, sowie Datenverarbeitungsanlagen, die unmittelbar und ausschließlich mit Forschungsgeräten verbunden sind, können durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Betreuung und betriebsfachlichen Aufsicht ausgenommen werden.
(2) Das Rechenzentrum übernimmt im Rahmen seiner verfügbaren Kapazität insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung der Benutzer bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer DV-Vorhaben,
- Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- 3. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen über EDV-Anwendung für Mitglieder der Universität,
- 4. Beschaffung, Entwicklung, Dokumentation und Pflege von Standardprogrammen.
(3) Das Rechenzentrum erledigt alle bei ihm anfallenden Verwaltungsarbeiten. Ausgenommen sind: Entscheidungen in Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten, welche die Zentrale Universitätsverwaltung trifft. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf das Rechenzentrum ist zulässig; § 9 der LHO bleibt unberührt.
3 Leiter
(1) Das Rechenzentrum hat einen ständigen Leiter.
(2) Der Leiter ist verantwortlich für die Verwaltung und die Entscheidung über den Einsatz der dem Rechenzentrum zugewiesenen Stellen, Sachmittel und Räume; ihm obliegen unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Verwaltung insbesondere folgende Aufgaben:
- Regelung der inneren Organisation, Erlass einer Betriebsordnung und Sorge für den wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen,
- Vorschlag für die Einstellung von Personal gemäß § 122 UG,
- Entscheidung über die Zulassung zur Benutzung und die Verteilung der Betriebsmittel auf die Benutzer sowie über den Ausschluss von der Benutzung,
- Unterrichtung des Datenverarbeitungsausschusses über alle grundsätzlichen Angelegenheiten,
- gutachterliche Stellungnahme zu DV-Beschaffungsanträgen,
- Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung und betrieblichen Aufsicht,
- Erstellung einer Kostenrechnung als Grundlage zur Festsetzung der Nutzungsentgelte,
- Treffen der erforderlichen Maßnahmen für die Datensicherung und den Datenschutz,
- jährliche Fortschreibung einer Bestandsliste aller in der Hochschule vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen,
- Empfehlungen zur Ausbauplanung.
(3) Der Leiter unterrichtet die zuständigen Universitätsorgane über seine Geschäftsführung; er erstellt hierfür jährlich einen Bericht insbesondere über:
- vorhandene Ressourcen (Datenverarbeitungsanlagen, Personal, Räume),
- erbrachte Leistungen (Kapazitätsauslastung, Nutzung und Nutzungsanteile, Art der Auslastungssteuerung u. a.),
- Kostenrechnung für das Rechenzentrum,
- Einnahmen (Abrechnungseinheiten, Entgeltsätze und Einnahmen).
4 Datenverarbeitungsausschuss
(1) Der Datenverarbeitungsauschuss ist unbeschadet der Zuständigkeit der Universitätsorgane für die grundsätzlichen mit der Anwendung der Datenverarbeitung zusammenhängenden Fragen zuständig. Dies gilt insbesondere für folgende Aufgaben:
- Stellungnahme zur Ausbauplanung des Rechenzentrums,
- Vorschläge für die Verwaltung und Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen sowie die Entgeltregelung,
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters,
- Vorschläge zur Besetzung der Stelle des Leiters (§ 3),
- Richtlinien für die Kontingentierung der Betriebsmittel,
- Vorschläge und/oder Stellungnahme zur Aufstellung der Haushaltsanträge,
- Empfehlungen für Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherung.
(2) Dem Datenverarbeitungsausschuss gehören an
- kraft Amtes
- der Rektor oder ein Mitglied des Rektorates als Vorsitzender,
- der Kanzler,
- der Leiter des Rechenzentrums,
- ein vom Klinikumsvorstand bestellter Beauftragter, der Professor sein muss,
- auf Grund von Wahlen durch den Senat
- vier Professoren,
- ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes,
- ein Student.
5 Datenschutz
Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 4.12.79 (Gem.Bl. Seite 534), insbesondere die Bestimmungen über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 7 LDSG) und über technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz (§ 8 LDSG), sind zu beachten.
II. Benutzungsordnung
6 Benutzerkreis
(1) Die Mitglieder der Universität und der Einrichtungen, für die das Rechenzentrum miterrichtet wurde, können die Leistungen des Rechenzentrums zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung und sonstiger Aufgaben der Universität nach § 3 UG in Anspruch nehmen.
(2) Andere Personen und Einrichtungen können zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Landes aufgrund vertraglicher Vereinbarungen als Benutzer des Rechenzentrums zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der in Absatz 1 genannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden.
Entsprechendes gilt für die Benutzung des Rechenzentrums durch Mitglieder im Sinne von Absatz 1 für Zwecke der Nebentätigkeit. Eine Benutzung für andere Zwecke ist nur in geringfügigem Umfang zulässig und darf die Zweckbestimmung des Rechenzentrums nicht beeinträchtigen; sie bedarf der Zustimmung der zentralen Universitätsverwaltung und ist dem Ministerium anzuzeigen.
(3) Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnung sind zum Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Zulassungsbescheide zu machen.
7 Zulassungsverfahren
(1) Die Benutzung des Rechenzentrums ist schriftlich beim Rechenzentrum zu beantragen. Dabei sind insbesondere der Nutzungszweck, der voraussichtliche Umfang und die Zeitdauer der Nutzung, die nutzungsberechtigten Personen sowie der Leistungsempfänger (Auftraggeber) anzugeben.
(2) Die Zulassung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Datenverarbeitungskapazität; sie kann mit einer Begrenzung der Rechenzeit sowie mit anderen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(3) Die Zulassung kann insbesondere versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, wenn:
- kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt;
- die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
- die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen nicht gegeben sind;
- die nutzungsberechtigte Person nach § 9 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist und weitere Verstöße gegen die Benutzungs- und Betriebsordnung oder strafbare Handlungen bei der Benutzung zu befürchten sind;
- das festgesetzte Nutzungsentgelt nicht entrichtet wird;
- dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung des Rechenzentrums notwendig ist.
8 Rechte und Pflichten
(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und öffentlichen Programmsysteme nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungs- und Betriebsordnung zu benutzen sowie die vom Rechenzentrum angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Nutzer sind verpflichtet:
- die Vorschriften der Benutzungsordnung einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb im Rechenzentrum stört;
- die Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen des Rechenzentrums sorgfältig und schonend zu behandeln;
- ihre Nutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
- Störungen, Beschädigungen und Fehler an Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern des Rechenzentrums zu melden;
- in den Räumen des Rechenzentrums sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals des Rechenzentrums Folge zu leisten;
- zur Sicherung einer sach- und ordnungsgemäßen Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen dem Leiter des Rechenzentrums oder dessen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der Vertraulichkeit Auskünfte über Programme und benutzte Methoden sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
- vor einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dies dem Rechenzentrum mitzuteilen und - unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Nutzers zum Datenschutz - die vom Rechenzentrum vorgehaltenen Datenschutz- und Datensicherungsvorkehrungen zu nutzen;
- ihre Daten und Programme so zu sichern, dass Schäden durch einen Verlust bei der Verarbeitung im Rechenzentrum nicht entstehen;
- bekanntgewordene Informationen über fremde Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu nutzen.
9 Ausschluss und Rücktritt
(1) Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- oder Betriebsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt. Der Anspruch der Universität auf das vereinbarte Entgelt bleibt bestehen. Dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
(2) Die Universität behält sich vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zulassung aus den in § 7 Abs. 3 genannten Gründen widerrufen oder beschränkt wird. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Universität in diesem Fall nicht verpflichtet.
10 Haftung
(1) Die Haftung der Universität für Bedienstete des Rechenzentrums wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das Rechenzentrum übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Ergebnisse.
(2) Der Nutzer haftet für alle aus Anlass der Benutzung des Rechenzentrums schuldhaft verursachten Schäden. Das gilt insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihm obliegenden Pflichten, durch falsche Angaben über die Nutzungsart und den Verbrauch sowie durch die unbefugte Verwendung fremder Identifikationen, geschützter Daten und geschützter Programme verursacht werden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Nutzer ist verpflichtet, die Universität von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
11 Rangstufen, Kontingentierung
(1) Die zeitliche Reihenfolge der Auftragsbearbeitung richtet sich nach Art, Umfang und Wartezeit des Auftrags. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Betrieb des Rechenzentrums nicht gestört wird. Das Nähere über die Reihenfolge der Bearbeitung regelt die Betriebsordnung.
(2) Reicht die Kapazität der Datenverarbeitungsanlagen nicht aus, um allen Anträgen gerecht zu werden, werden die Betriebsmittel für die einzelnen Antragsteller kontingentiert.
(3) Für die Festsetzung der Kontingente werden die Anträge in folgende Rangstufen eingeteilt:
| Aufgabengruppen | Rangstufe |
|---|---|
| 1. Anträge von Mitgliedern der Universität sowie anderer Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 |
1 |
| 2. Anträge von Mitgliedern anderer Hochschulen des Landes sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg |
2 |
| 3. Anträge anderer Einrichtungen des Landes überwiegend vom Land geförderter Einrichtungen |
2 |
| 4. Anträge von Hochschulen und Einrichtungen des Bundes und anderer Länder sowie überwiegend aus öffentlichen Mitteln geförderter Einrichtungen |
3 |
| 5. Anträge von Mitgliedern von Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit |
4 |
| 6. Anträge sonstiger Personen und Einrichtungen | 4 |
(4) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Datenverarbeitungsausschusses eine Kontingentierungsordnung erlassen; die Kontingentierungsordnung regelt die Grundsätze und das Verfahren, durch die für jede Rangstufe ein der Rangstufe entsprechend angemessenes Kontingent an Betriebsmitteln sowie die Kriterien für die Verteilung der Betriebsmittel innerhalb derselben Rangstufe festgesetzt werden. Sollen DV-Anlagen auf Dauer ausschließlich für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden, bedarf dies der Zustimmung des Ministeriums.
12 Entgeltberechnung
(1) Maßgebend für die Einordnung in Aufgabengruppen ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber). Die Dienstleistungen des Rechenzentrums werden für die Aufgabengruppen wie folgt verrechnet:
| Aufgabengruppe 1 und 2: | unentgeltlich |
| Aufgabengruppe 3: | Betriebskosten |
| Aufgabengruppe 4: | Selbstkosten-Land |
| Aufgabengruppe 5: | Vollkosten |
| Aufgabengruppe 6: | Marktpreise |
Besondere Kosten, die zur Durchführung von einzelnen Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann Ausnahmen für die Entgeltberechnung zulassen. Die Betriebskosten umfassen den jährlichen Aufwand für die Bereitstellung, Bedienung und Nutzung der Betriebsmittel des Rechenzentrums ohne Abschreibungskosten. Die Selbstkosten-Land umfassen die Gesamtkosten für das Rechenzentrum soweit sie vom Land getragen werden. Die Vollkosten umfassen die Selbstkosten-Land, jedoch ohne Begrenzung der Investitionskosten auf den Landesanteil. Die Marktpreise orientieren sich an den Preisen gewerblicher Institute für vergleichbare Rechenarbeiten; sie müssen kostendeckend sein.
(2) Für die Aufgabengruppen werden vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Datenverarbeitungsausschusses in einer Entgeltordnung die Entgeltsätze pro Abrechnungseinheit im voraus festgesetzt und den Benutzern bekanntgegeben. Die Festsetzung beruht auf § 12 Abs. 1 und der jährlich vorzunehmenden Kostenrechnung des Rechenzentrums.
(3) Sind Nutzer aufgrund der Überlassung von Drittmitteln Dritten gegenüber zu Gegenleistungen verpflichtet und ist hierfür die Inanspruchnahme des Rechenzentrums erforderlich, so sind dem Dritten die Kosten in Rechnung zu stellen, die dieser als Entgelt zu zahlen hätte, wenn er selbst die Benutzung des Rechenzentrums beantragen würde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung des Entgelts entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Das Entgelt wird mit der Rechnung fällig.
13 Inkrafttreten
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität in Kraft.
Direktor des Rechenzentrums