Optionen einer Copyright-Policy

Summary

Die vielfältigen denkbaren Modelle von Copyright-Policies lassen sich sinnvollerweise in folgende vier groben Gruppen zusammenfassen:

  1. Schrankennutzung im abgeschlossenen Kurs
  2. weitergehende Beschränkungen z. B. im Weiterbildungsmarkt
  3. Open Access mit Zustimmung der Verlage
  4. weitergehende Öffnung z. B. unter Creative Commons License
Empfehlenswert sind folgende Prioritäten:
  1. wo immer möglich sollten die Open Access Initiativen (c) unterstützt werden; wo nötig erfolgt Schrankennutzung (a).
  2. Aktivitäten mit weitergehender Beschränkung (b) dürfen die Verfolgung der ersten Priorität nicht behindern; ggf. müssen separate Agenturen zur Regelung weitergehender Rechte geschaffen werden.
  3. Soweit fremde Verwertungsrechte nicht berührt sind, sollen die hiesigen Autoren zu weitergehender Erleichterung (d) des Zugangs ermutigt werden.

Begründung

a. Schrankennutzung

Der Begriff der Schrankennutzung stammt aus §52a UrhG, wonach
"ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern"
bzw.
"... von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung"

ein Zugriff auf geschützte Materialien in gewissem Umfang gewährt werden darf. Dies ist bei einer abgeschlossenen Gruppe in einer eLearning-Plattform der Fall.

Im Umfeld von eLearning ist ohnehin eine Abschottung einiger Bereiche nach außen aus pädagogisch-didaktischer Sicht sinnvoll und wünschenswert, um eine geschützte Sphäre für die noch unfertigen Gedanken der Lernenden zu schaffen, die z. B. in gemeinsam erarbeiteten Seminarpapieren auf dem Server liegen. Durch die Abschottung entfällt auch die mühsame oder möglicherweise unmögliche Klärung fremder Rechte von Material, welches in geringem Ausmaß zur Anreicherung des eigenen Materials hinzugefügt wird, wie etwa kleine eingescannte Graphiken aus Büchern, die nicht wegen dieser kleinen Auszüge über die physische Lehrbuchsammlung zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die beschriebene Abschottung zur Schrankennutzung ist der Kern vieler heute noch vorherrschender Aktivitäten der ersten Generation von eLearning. Nichtsdestoweniger ist aber die erforderliche Authentifizierung und Autorisierung mit den daraus folgenden weitergehenden Sicherheitserfordernissen eine erhebliche Belastung von Lernenden und auch Lehrenden, und sollte deshalb unterbleiben wo immer möglich. Verweise aus dem abgeschlossenen Bereich hinaus in den offenen Bereich des Web sind immer möglich, während Verweise hinein in ein Intranet zwecklos sind und höchstens Verwirrung stiften.

b. Weitergehende Beschränkungen

Für kommerzielle Zwecke ist die o. g. Schrankenregelung selbstverständlich ausgeschlossen. Damit fällt das wichtigste Verfahrensmuster derzeitiger eLearning-Praxis aus für etwaige Bestrebungen, auf dem Weiterbildungsmarkt zu investieren. Wenn die Endprodukte von Kursmaterialien gegen Entgelt angeboten werden sollen, müssen selbstverständlich sämtliche noch so geringfügig erscheinenden Zubehör- und Quellenmaterialien sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob fremde Rechte möglicherweise verletzt werden. Dies ist - bei der derzeitigen Aggressivität der Verwertungsindustrie - ein höchst gefährliches Unternehmen, und zudem extrem arbeitsintensiv, zumal für Laien, die gerade nicht die juristischen Spitzfindigkeiten kennen, die zum täglichen Geschäft der Kontrahenten auf seiten der Verwerter gehören. Deshalb kann ein kommerzieller Weiterbildungssektor nicht innerhalb des normalen Lehrbetriebs integriert sein, sondern erfordert ggf. den Aufbau einer eigenständigen Agentur, die auf solche Fragestellungen aus der Verwertungsindustrie und Rechtspraxis spezialisiert sind, d. h. aus ZSW oder/und Dezernat 1 müssten Kräfte abgezogen und in eine Organisationseinheit umgesiedelt werden, die quasi einem Universitätsverlag gleichkäme.

Dass viele andere Universitäten mit den Gedanken an eine lukrative Zukunft auf dem Weiterbildungsmarkt geliebäugelt haben und dass höchstens wenige davon sich erfolgreich mit den kommerziell geübteren Unternehmen messen können, muss nicht betont werden. Wenn diese erhebliche Investition trotz zweifelhaften, in der fernen Zukunft vielleicht anfallenden Ertrags gewagt werden soll, dann darf diese nicht dadurch in verdeckter Weise erhöht werden, dass Ressourcen aus dem normalen Kernbereich der Lehre abgezweigt werden, sondern solche Ressourcen müssen ökonomisch transparent zu Vollkosten dem etwaigen Kommerzprojekt zugerechnet werden, wozu wiederum eine separate Agentur die praktikabelste Lösung ist.

Weitere Beschränkungen des freien Zugangs zu Lernmodulen aus anderen als kommerziellen Gründen, z. B. im Rahmen eines abgeschlossenen Verwertungskartells wie bei LERU teilweise angedacht, bergen nicht minder große Probleme. Was hierbei an kommerziellen Problemen entfällt, wird mehr als kompensiert durch andere juristische und organisatorische bzw. organisationsrechtliche Fragen und Probleme. Sobald der Zugang zu Mehrwertprodukten einem Teilnehmerkreis aus unterschiedlichen juristischen Personen gewährt wird, fallen ähnlich problematische Fragen der Klärung von einzelnen Verwertungsrechten an wie bei kommerzieller Verwertung. Darüberhinaus wird dabei auch rechtliches Neuland oder/und Glatteis betreten, soweit Datenschutzrechte der Teilnehmerverhältnisse interner vs. externer Teilnehmer betroffen sind. Schließlich ist auch noch zu beachten, dass im Falle abgeschlossener, halböffentlicher Vereinigungen weder die Regeln für Öffentliche Lizenzen wie die verschiedenen Formen von GPL (General Public License) und CC (Creative Commons), noch die für privaten / eigenen Gebrauch ohne weiteres als gegeben angenommen werden könnten, sondern in jedem Einzelfall geklärt werden müssten. Auf den Stellenwert solcher abgeschlossenen Kartelle in der öffentlichen und akademischen Diskussion über Verwertungsinteressen wird im nächsten Abschnitt einzugehen sein.

c. Open Access

In den vergangenen Jahren hat sich das Verhältnis zwischen Autoren und Nutzern auf der einen Seite sowie Verwertungsindustrie auf der anderen Seite immer weiter zugespitzt, was sich insbesondere in der wachsenden Belastung von Autoren oder/und Bibliotheken geäußert hat ("Zeitschriftenkrise"). Die daraus entstandene Open Access Bewegung argumentierte vor allem, dass Forschungsergebnisse, die durch öffentliche Mittel finanziert worden sind, auch öffentlich zugänglich sein müssten. Der für Deutschland wichtigste Meilenstein ist die sog. "Berliner Erklärung"

http://www.mpg.de/pdf/openaccess/BerlinDeclaration_en.pdf
und weltweit sind ähnliche Initiativen entstanden. Inzwischen sind viele wichtige Verlage den Forderungen ein Stückweit nachgekommen.

In der Regel wird nun unter gewissen Einschränkungen die Parallelveröffentlichung von Aufsätzen durch den Autor bzw. seine Einrichtung gestattet, und unsere Universitätsbibliothek unterstützt diese Selbstarchivierung in vorbildlicher Weise mit Rat und Tat, z. B. inklusive innovativer, nach DCC-Sachgruppen klassifizierter RSS-Syndikation, auf ihrem HeiDok-Server; Näheres siehe dort.

Auch wenn die dabei auferlegten Einschränkungen oft nicht alle Möglichkeiten von modernem Web-Publishing zulassen (z. B. granulare Adressierbarkeit oder dynamische Aktualisierungen, siehe unten (d)), sollten die von den Verlagen eingeräumten Zugeständnisse in jedem Falle genutzt werden, wo immer das möglich ist. Die unnötige Verweigerung von Nutzungsrechten stößt, gerade bei der "Digital Generation" unserer umworbenen "Kunden", immer weniger auf Verständnis, und auch den Autoren geht es meist weniger um diejenigen Bestandteile des Urheberrechts, die Verwertungsrechte heißen, als um diejenigen, die ihnen als Persönlichkeitsrechte bei Open Archive unbenommen bleiben.

Zu den problematischen bzw. unnötigen Nutzungseinschränkungen gehören insbesondere diejenigen technischen Schutzmechanismen, die unter der Bezeichnung DRM ("Digital Rights Management") zusammengefasst werden. Diese lassen sich zwar theoretisch auch dazu nutzen, um nicht verwertungsbezogene Rechte zu schützen. In der Praxis erschweren sie aber oft gerade auch die rechtmäßige Nutzung, wie z. B. die o. g. Schrankennutzung, und stehen damit im Widerspruch zu §95b UrhG.

d. Weitergehende Öffnung

So willkommen die o. g. Möglichkeiten der Open Archives auch sein mögen, werden sie doch für viele innovative Hochschullehrer nicht hinreichen, da sie in zweierlei Hinsicht doch zu sehr am papiernen Vorbild orientiert sind und damit zu wenig Web-gerecht sind: Einmal im Hinblick auf die Rechte, und zum Anderen in technischer Hinsicht.

  • Die Parallelveröffentlichung eines gedruckten Aufsatzes geht von einer abgeschlossenen Fassung eines "Werkes" aus, welches als Ganzes verbreitet wird und in der Regel nur in Form von Zitaten und Referenzen weiter verarbeitet wird. Dagegen sind auf dem Web inzwischen vielfältige Möglichkeiten der Nachnutzung von geistigen Leistungen üblich geworden, die unter dem Schlagwort "Rip - Mix - Feed" die freie Kombination von fremden Bestandteilen zu neuen werken hervorbringen, oder doch zumindest vorsehen, dass eine Weiterverarbeitung ausdrücklich willkommen ist - "Creative Commons" (wie engl. Commons = Allmende), oder "Some rights reserved" / "copyleft" statt "All Rights reserved" / "Copyright".

    Die üblichsten dieser verbliebenen "Some" Rights sind die Creative Commons Regelungen für "Attribute" ("by", Namensnennung des Autors) und "Share Alike" ("sa", Weitergabe unter gleichen Bedingungen); manche sehen auch die ausdrückliche Ächtung kommerzieller Nachnutzung ("nc") vor. Auch schon die verschiedenen Formen von GPL (General Public License) hatten ähnliche Regelungen, die nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zur freien Weitergabe beinhalteten. Ähnliche Chancen zur kooperativen Weiterentwicklung wie bei GPL-Software sind nun mit Creative Commons auch bei Texten und multimedialen Lernobjekten möglich.

  • Der in sich abgeschlossene Charakter einer Parallelpublikation z. B. im papiernahen PDF-Format verhindert unter anderem auch die granulare Adressierbarkeit, d. h. das Verweisen direkt in einen relevant Unterabschnitt hinein ("Deep Linking"). Dies ist hinnehmbar, wenn die Originalversion des veröffentlichten Zeitschriftenartikels zum Ausgleich dafür auch die originalen Seitenzahlangaben enthält, damit wenigstens auf althergebrachte Weise mithilfe dieser Seitenangaben zitiert werden kann. Oft darf aber gerade die Originalversion ausdrücklich nicht zur Selbstarchivierung verwendet werden, so dass ein weiteres Argument gegen das PDF-Originalformat anfällt (welches ohnehin aufgrund der ergonomischen Probleme der hochformatigen, oft breitrandigen und zweispaltigen Buchseitenform auf dem querformatigen Bildschirm inzwischen sehr umstritten ist, wo es nicht ausdrücklich als Handout zum Selbstausdrucken durch die Studierenden gedacht ist).

    Weitere technische Einschränkungen der papiernahen Veröffentlichungsformen liegen auf der Hand, wie die durch granulare Adressierbarkeit sinnvoll werdende dezentrale Speicherung und Bearbeitung, wie die dynamische, zeitnahe Aktualisierung bzw. Anpassung und Korrektur, sowie schließlich alle neuen Medienformen, welche gewisse innovativen Erfordernisse an den Server stellen, die sicher nicht zu allererst auf dem an Archivaufgaben orientierten Open-Access-Server realisiert werden.

Durch die Diversität hinsichtlich weitergehender Rechte- und Technikanforderungen ergibt sich eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen dem Spezialserver für Open-Access-Archiv und den von Rechenzentrum oder/und Instituten betriebenen flexibleren Webservern, wo auch weitergehende Wünsche der Nutzer oder Autoren schneller erfüllt werden können wie Bereitstellung von Zugriffs-Log auf dem Rzuser-Server.

Aufgrund der hohen Priorität des Open-Access-Anliegens lässt sich die Aufgabenteilung zwischen (c) und (d) vielleicht auch so charakterisieren: der Open Access Server ist sozusagen das Standbein, und die flexibleren Server dienen als Spielbein; womit die Prioritäten aller vier erwähnten Veröffentlichungsarten vervollständigt sind.

M. Melcher, Okt. 2005, mit Dank an Frau Dr. Sommerschuh und Herrn Prof. Funke für hilfreiche Kommentare.

Verantwortlich: Team Internetdienste
Letzte Änderung: 19.02.2008